Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BauPrüfVO
BauPrüfVO§ 29 Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten
Stand: 26.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/29#abs-1 (1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit, des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein (Typenprüfung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/29#abs-2 (2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf in Textform gestellten Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/29#abs-3 (3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von den nach § 30 für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten zuständigen Behörden oder von einem Prüfamt geprüft werden.
Dritter Teil
Regelung von Zuständigkeiten
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 29 BauPrüfVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.03.2024 – 8 B 1206/23.AKZitiert von 9
- OVG NRW, 18.09.2018 – 8 A 1886/16Rangsichernde Wirkung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids im Konkurrenzverhältnis zweier Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.