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Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

§ 29 Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/29#abs-1 (1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit, des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein (Typenprüfung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/29#abs-2 (2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf in Textform gestellten Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/29#abs-3 (3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von den nach § 30 für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten zuständigen Behörden oder von einem Prüfamt geprüft werden.

Dritter Teil

Regelung von Zuständigkeiten

§ 28 § 30