Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)§ 28 Ausführung von Prüfaufträgen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/28#abs-1 (1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihre oder seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/28#abs-2 (2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie oder er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Baustatik derselben Fachrichtung vertreten lassen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz darf sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur für Brandschutz vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/28#abs-3 (3) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Ausführungszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht ist die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen nach den §§ 83 und 84 BauO NRW 2018 sowie der Gebrauchsabnahme nach § 78 Absatz 7 BauO NRW 2018 zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Absatz 2 BauO NRW 2018 eingeführten technischen Baubestimmungen oder technischen Regeln zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/28#abs-4 (4) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutzkonzeptes unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Dabei hat sie oder er die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen zu würdigen. Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfbericht niederzulegen. In dem Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen. Liegen dem Brandschutzkonzept Abweichungen gemäß § 69 BauO NRW 2018 zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz überwacht die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften Brandschutzkonzeptes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/28#abs-5 (5) Prüfaufträge nach § 27 Absatz 2 dürfen nur von geeigneten Fachkräften des Prüfamtes, von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur persönlich ausgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, hat es, sie oder er hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei soll es, sie oder er auch Maßnahmen vorschlagen, die es, sie oder er für die Beseitigung der Mängel geeignet hält.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/28#abs-6 (6) Ergibt sich, dass die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die die mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieurin oder der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur für Baustatik nicht nach § 22 Absatz 1 anerkannt ist, so ist sie oder er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihr oder ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs zu veranlassen, die oder der für diese Fachrichtung anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/28#abs-7 (7) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn sie oder er oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf, die Berechnung oder das Brandschutzkonzept aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/28#abs-8 (8) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur trägt gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.