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Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

§ 30 Übertragung von Zuständigkeiten fürAusführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 78 Absatz 2 und 3 BauO NRW 2018), für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausführungsgenehmigungen (§ 78 Absatz 5 BauO NRW 2018) sowie für die Eintragung von Änderungen in das Prüfbuch (§ 78 Absatz 6 BauO NRW 2018) sind zuständig

1. die Stadt Dortmund

für den Regierungsbezirk Münster

sowie

für die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, Herne

und

für die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis und Unna des Regierungsbezirks Arnsberg,

2. die Stadt Essen

für den Regierungsbezirk Düsseldorf,

3. die Stadt Köln

für den Regierungsbezirk Köln,

4. die Stadt Soest

für den Regierungsbezirk Arnsberg, soweit nach Nummer 1 nicht die Stadt Dortmund zuständig ist und

5. die Stadt Bielefeld

für den Regierungsbezirk Detmold.

Vierter Teil

Schlussvorschriften

§ 29 § 31