Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)§ 30 Übertragung von Zuständigkeiten fürAusführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten
Stand: 26.08.2026
Für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 78 Absatz 2 und 3 BauO NRW 2018), für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausführungsgenehmigungen (§ 78 Absatz 5 BauO NRW 2018) sowie für die Eintragung von Änderungen in das Prüfbuch (§ 78 Absatz 6 BauO NRW 2018) sind zuständig
1. die Stadt Dortmund
für den Regierungsbezirk Münster
sowie
für die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, Herne
und
für die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis und Unna des Regierungsbezirks Arnsberg,
2. die Stadt Essen
für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
3. die Stadt Köln
für den Regierungsbezirk Köln,
4. die Stadt Soest
für den Regierungsbezirk Arnsberg, soweit nach Nummer 1 nicht die Stadt Dortmund zuständig ist und
5. die Stadt Bielefeld
für den Regierungsbezirk Detmold.
Vierter Teil
Schlussvorschriften