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Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

§ 27 Übertragung von Prüfaufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/27#abs-1 (1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die erforderliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen. Sie kann darüber hinaus die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften ganz oder teilweise einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann anordnen, dass bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/27#abs-2 (2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung nach § 83 BauO NRW 2018 sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 BauO NRW 2018 einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/27#abs-3 (3) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf einen Prüfauftrag für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile (statisch-konstruktiver Brandschutz) und der Nachweise des Schallschutzes nur einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik und nur in den Fachrichtungen erteilen, für die sie oder er anerkannt ist. Sie darf einen Prüfauftrag für die Prüfung der Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften nur einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz erteilen. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/27#abs-4 (4) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 26 § 28