Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

§ 22 Umfang der Anerkennung, Niederlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/22#abs-1 (1) Die Anerkennung wird als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz ausgesprochen. Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

1. Metallbau,

2. Massivbau und

3. Holzbau.

Diese Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/22#abs-2 (2) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/22#abs-3 (3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Errichtung einer Zweitniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mithelfen sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt § 28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/22#abs-4 (4) Nach dieser Verordnung anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau NRW als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/22#abs-5 (5) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik gelten auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt. Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz gelten auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz mindestens zehn Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/22#abs-6 (6) Die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 19. Juli 1962 (GV. NRW. S. 470), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV. NRW. S. 281) geändert worden ist, oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 774), die zuletzt durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218) geändert worden ist, ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. Anerkennungen, die aufgrund des § 13 Absatz 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen befristet waren, können auf Antrag bis zur Vollendung des 77. Lebensjahres der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs verlängert werden.

§ 21 § 23