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Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -Art 15 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/15#abs-1 (1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin zugeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/15#abs-2 (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968, ausgenommen dessen Artikel 2, außer Kraft. Artikel 2 des Abkommens von 1968 gilt neben Artikel 2 dieses Abkommens bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Länder ihre Bauordnung der Bauproduktenrichtlinie angepaßt haben.
Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs.1
Die Beteiligten stimmen darüber überein, daß bereits mit Inkrafttreten des Bauproduktengesetzes nach den Bestimmungen der Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 3, 4 und 5 Abs. 4, Artikel 9 Abs. 3, Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und ab dem 1. Januar 1993 nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 verfahren wird. Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 (GVBl. S. 195). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsabkommen.
Für die Bundesrepublik Deutschland
das Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau
Dr. I. Schwaetzer
Für das Land Baden-Württemberg
Stellv. Ministerpräsident und Wirtschaftsminister
Dr. Dieter Spöri
Für den Freistaat Bayern
Der Bayerische Ministerpräsident
Max Streibl
Für das Land Berlin
Senator für Bau- und Wohnungswesen
Wolfgang Nagel
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für das Bauwesen
E. Lemke-Schulte, Senatorin
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Wagner
Für das Land Hessen
Hessisches Ministerium für Landesentwicklung,
Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
Jordan
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Lothar Kupfer
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Sozialministerium
Hiller
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Bauen und Wohnen
Brusis
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Finanzen
Edgar Meister
Für das Saarland
Der Minister für Umwelt
Jo Leinen
Für den Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Eggert
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister für Umwelt und Naturschutz
des Landes Sachsen-Anhalt
Rauls
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Schleswig-Holstein
Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Hans Peter Bull
Für das Land Thüringen
Thüringer Innenministerium
Schuster
Zusatz:
(Bekanntmachung über das Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut
für Bautechnik (DIBt) und Vollzug der Marktüberwachung/-aufsicht über harmonisierte Bauprodukte
vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136, ber. S. 348))
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2007 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) und Vollzug der Marktüberwachung/-aufsicht über harmonisierte Bauprodukte zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird gemäß Nummer 2 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 20. Dezember 2007
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
2. Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin zugeht.
Zusatz:
(Bekanntmachung des Abkommens zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
(2. DIBt-Änderungsabkommen) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519))
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. November 2012 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des Inkrafttretens wird gemäß Nummer 2 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 13. November 2012
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
2. Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligen ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.