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Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -

Art 3 Aufgaben im Auftrag des Bundes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/3#abs-1 (1) Das Institut wirkt nach § 7 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/3#abs-2 (2) Im Rahmen der Mitwirkung im Gremium der Zulassungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

1. an der Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung und an den Stellungnahmen der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie mitzuwirken und

2. Übersetzungen von europäischen technischen Zulassungen, die durch andere Zulassungsstellen nach der Bauproduktenrichtlinie erteilt wurden, anzufertigen oder die technische Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen, diese Zulassungen zu bewerten und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 des Bauproduktengesetzes) sowie Verzeichnisse der erteilten europäischen technischen Zulassungen zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/3#abs-3 (3) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend über Vorgänge nach Absatz 1.

Art 2 Art 4