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Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -

Art 9 Ausschüsse für Grundsatzfragen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/9#abs-1 (1) Beim Institut werden Ausschüsse für Grundsatzfragen gebildet. Jeder Ausschuß besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und bis zu zehn vom Bund benannten Vertreterinnen/Vertretern. Die fachlich betroffenen Ressorts sind angemessen zu beteiligen. Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedürfen der Bestätigung durch die jeweilige Fachministerkonferenz. Die Obfrau/der Obmann kann weitere Personen als Gäste hinzuziehen. Die Hinzuziehung ständiger Gäste bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Obfrau/Obmann ist die Präsidentin/der Präsident oder ein(e) von ihr/ihm bestimmte(r) Angehörige(r) des Instituts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/9#abs-2 (2) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen haben die Aufgabe, das Institut in technischen und rechtlichen Grundsatzfragen zu beraten. Sie beraten auch über die Aufstellung der Listen nach Artikel 2 Abs. 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/9#abs-3 (3) Den Ausschüssen für Grundsatzfragen obliegt die Beschlußfassung über Empfehlungen zu Entwürfen von Leitlinien für europäische technische Zulassungen. Die Präsidentin/der Präsident unterrichtet den Bund über diese Beschlüsse. Sie/er darf von ihnen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abweichen. Der Verwaltungsrat kann die Beschlüsse beanstanden, ändern und aufheben. Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 4 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/9#abs-4 (4) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.

Art 8 Art 10