Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches§ 12 Verpflichtung
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden vor ihrer Dienstleistung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.