Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches§ 13 Auflösung
Stand: 26.08.2026
Der Rat der Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.