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Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

§ 11 Pflicht zur Verschwiegenheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuß beschlossen worden ist. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht außerhalb ihrer Tätigkeit im Umlegungsausschuss verwerten. Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Umlegungsausschuß ausgeschieden sind.

§ 10 § 12