Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VV-FBW
VV-FBWArt 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/4#abs-1 (1) Die Begutachtung der Filme wird unabhängigen Sachverständigenausschüssen übertragen. Der Bewertungsausschuß, der aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht, entscheidet über die Bewertung in 1. Instanz; der Hauptausschuß, der aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern besteht, entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Bewertungsausschusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/4#abs-2 (2) Das Verfahren der Ausschüsse ist in einer Verfahrensordnung (VA-FBW) festzulegen, die der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Verwaltungsrats der FBW im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder erläßt.