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# Art 4 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

VV-FBW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Begutachtung der Filme wird unabhängigen Sachverständigenausschüssen übertragen. Der Bewertungsausschuß, der aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht, entscheidet über die Bewertung in 1. Instanz; der Hauptausschuß, der aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern besteht, entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Bewertungsausschusses.

(2) Das Verfahren der Ausschüsse ist in einer Verfahrensordnung (VA-FBW) festzulegen, die der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Verwaltungsrats der FBW im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder erläßt.

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Zitiervorschlag: Art 4 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/4

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