Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VV-FBW
VV-FBWArt 10
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/10#abs-1 (1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung der FBW wird ein Verwaltungsrat gebildet. Diesem gehören an:
1. ein vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst berufenes Mitglied als Vorsitzender;
2. sechs weitere Mitglieder, von denen je zwei von der Ständigen Konferenz der Kultusminister, der Innenministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz der Länder berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/10#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat entscheidet in Angelegenheiten, die ihm nach dieser Verwaltungsvereinbarung zugewiesen sind. Er ist zu allen wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, die die FBW betreffen, zu hören.