Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VV-FBW

VV-FBW

Art 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/10#abs-1 (1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung der FBW wird ein Verwaltungsrat gebildet. Diesem gehören an:

1. ein vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst berufenes Mitglied als Vorsitzender;

2. sechs weitere Mitglieder, von denen je zwei von der Ständigen Konferenz der Kultusminister, der Innenministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz der Länder berufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/10#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat entscheidet in Angelegenheiten, die ihm nach dieser Verwaltungsvereinbarung zugewiesen sind. Er ist zu allen wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, die die FBW betreffen, zu hören.

Art 9 Art 11