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VV-FBW

Art 11

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/11#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme der FBW werden Gebühren erhoben, deren Höhe durch eine Gebührenordnung festgesetzt wird, die der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW erläßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/11#abs-2 (2) Die Gebühren sollen so bemessen werden, daß die Kosten der FBW gedeckt werden.

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