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# Art 10 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

VV-FBW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung der FBW wird ein Verwaltungsrat gebildet. Diesem gehören an:

1. ein vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst berufenes Mitglied als Vorsitzender;

2. sechs weitere Mitglieder, von denen je zwei von der Ständigen Konferenz der Kultusminister, der Innenministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz der Länder berufen werden.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in Angelegenheiten, die ihm nach dieser Verwaltungsvereinbarung zugewiesen sind. Er ist zu allen wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, die die FBW betreffen, zu hören.

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Zitiervorschlag: Art 10 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/10

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