Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln für den 'Offenen Kanal Dortmund'
Bekanntmachung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln für den 'Offenen Kanal …§ 4 Kosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/4#abs-1 (1) Ein Entgelt für die laufenden Betriebskosten sowie für die Kosten der Beratung, Geräteeinweisung, der organisatorischen, technischen und personellen Hilfe und der Studiobenutzung wird von den Nutzern des Offenen Kanals nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/4#abs-2 (2) Erwachsen einer Person oder Personengruppe, die mit unentgeltlicher Produktionshilfe des Westdeutschen Rundfunks Köln einen Beitrag hergestellt hat, aus der Verwertung dieses Beitrags mehr als geringfügige Einnahmen, ist die Produktionsleitung berechtigt, eine angemessene Kostenerstattung zu fordern.