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# § 4 NW_27654 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

Bekanntmachung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln für den 'Offenen Kanal Dortmund'  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Entgelt für die laufenden Betriebskosten sowie für die Kosten der Beratung, Geräteeinweisung, der organisatorischen, technischen und personellen Hilfe und der Studiobenutzung wird von den Nutzern des Offenen Kanals nicht erhoben.

(2) Erwachsen einer Person oder Personengruppe, die mit unentgeltlicher Produktionshilfe des Westdeutschen Rundfunks Köln einen Beitrag hergestellt hat, aus der Verwertung dieses Beitrags mehr als geringfügige Einnahmen, ist die Produktionsleitung berechtigt, eine angemessene Kostenerstattung zu fordern.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_27654 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/4

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