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Bekanntmachung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln für den 'Offenen Kanal …

§ 5 Sendezeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/5#abs-1 (1) Für die Ausstrahlung von Beiträgen im Offenen Kanal werden von dem Projektleiter bestimmte Sendezeiten, getrennt nach Fernsehen und Hörfunk, festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/5#abs-2 (2) Einzelne Programmbeiträge dürfen eine Länge von neunzig Minuten nicht überschreiten. In begründeten Fällen und ohne daß Interessen anderer Beteiligter eingeschränkt werden, kann die Projektleitung Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/5#abs-3 (3) Die monatliche Höchstzahl der Beiträge einer Person oder Personengruppe wird auf vier festgelegt. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/5#abs-4 (4) Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Mehrfachnennungen grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung zur Ausstrahlung vorgemerkt; in der ersten halben Stunde des Sendetages können vorrangig kurze Beiträge in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/5#abs-5 (5) Wenn an vier aufeinanderfolgenden Sendetagen die Wartezeit für die Ausstrahlung von vorrangig berücksichtigten Beiträgen länger als zwei Tage beträgt, kann die Projektleitung die dafür reservierte Sendezeit bis zu einer Stunde ausdehnen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/5#abs-6 (6) Wenn in vier aufeinanderfolgenden Wochen die Wartezeit für die Ausstrahlung von nicht vorrangig berücksichtigten Beiträgen länger als sieben Tage beträgt, wird die entsprechende Sendezeit im Rahmen des Möglichen entsprechend erweitert.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27654/5#abs-7 (7) Live-Beiträge werden nur dann außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung ausgestrahlt, wenn

a) der Zeitpunkt des zu übertragenden oder zu kommentierenden Ereignisses der anmeldenden Person oder Personengruppe nachweislich erst kurzfristig bekannt geworden ist,

b) dieser Zeitpunkt von der anmeldenden Person oder Personengruppe nicht beeinflußt werden kann,

c) dem nicht früher eingegangene außerordentliche Live-Anmeldungen anderer Nutzer entgegenstehen.

§ 4 § 6