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Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde

§ 8 Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/8#abs-1 (1) Für ihre Aufgabenerfüllung kann der LWL den WKL eigene Forschungs- und Geschäftsstellen zur Verfügung stellen. Die entsprechenden Dienstkräfte stellt der LWL nach Maßgabe seines Stellenplanes. Die jeweiligen Vorstände der WKL können bei der Einstellung von wissenschaftlichen Dienstkräften eine Empfehlung abgeben. Für wissenschaftliche Dienstkräfte der Geschäftsstelle ruht die Mitgliedschaft in den WKL.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/8#abs-2 (2) Der Direktor des LWL ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte, die seitens des LWL für die WKL tätig sind.

§ 7 § 9