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Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde

§ 9 Geschäftsführer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/9#abs-1 (1) Soweit bei den WKL eine Forschungs- und Geschäftsstelle mit einem hauptamtlichen wissenschaftlichen Geschäftsführer besetzt ist, nimmt dieser an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/9#abs-2 (2) Der Geschäftsführer erstellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für den Vorstand den Entwurf des Arbeitsprogrammes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresberichtes. Im Rahmen seiner Arbeitsmöglichkeiten ist er unter der fachwissenschaftlichen Aufsicht des Vorsitzenden verantwortlich für die Durchführung des beschlossenen Arbeitsprogrammes und für die Erledigung der laufenden Aufgaben der Kommission.

§ 8 § 10