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# § 8 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsstelle

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für ihre Aufgabenerfüllung kann der LWL den WKL eigene Forschungs- und Geschäftsstellen zur Verfügung stellen. Die entsprechenden Dienstkräfte stellt der LWL nach Maßgabe seines Stellenplanes. Die jeweiligen Vorstände der WKL können bei der Einstellung von wissenschaftlichen Dienstkräften eine Empfehlung abgeben. Für wissenschaftliche Dienstkräfte der Geschäftsstelle ruht die Mitgliedschaft in den WKL.

(2) Der Direktor des LWL ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte, die seitens des LWL für die WKL tätig sind.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/8

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