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Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde

§ 14 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/14#abs-1 (1) Die allgemeine Aufsicht über die WKL führt der Direktor des LWL.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/14#abs-2 (2) Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt den Vorsitzenden der WKL.

§ 13 § 15