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Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde§ 14 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/14#abs-1 (1) Die allgemeine Aufsicht über die WKL führt der Direktor des LWL.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/14#abs-2 (2) Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt den Vorsitzenden der WKL.