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§ 14 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die allgemeine Aufsicht über die WKL führt der Direktor des LWL.

(2) Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt den Vorsitzenden der WKL.