(1) Die allgemeine Aufsicht über die WKL führt der Direktor des LWL.
(2) Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt den Vorsitzenden der WKL.
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(1) Die allgemeine Aufsicht über die WKL führt der Direktor des LWL.
(2) Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt den Vorsitzenden der WKL.