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Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde

§ 13 Bildung weiterer und Auflösung bestehender WKL

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/13#abs-1 (1) Weitere WKL können dann gegründet werden, wenn sie landeskundlich von großer Bedeutung sind, mindestens 20 potentielle Mitglieder zur aktiven Mitarbeit bereit sind, der Rat für westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und die zuständigen Ausschüsse des LWL zugestimmt haben. Es ist sicherzustellen, daß die weiteren WKL die Arbeit der bisherigen WKL insbesondere in finanzieller Hinsicht nicht schwächen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/13#abs-2 (2) Der Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL lädt jeweils zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/13#abs-3 (3) Bestehende WKL können durch die Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung der betreffenden Kommission aufgelöst werden, wenn der Rat für westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und die zuständigen Ausschüsse des LWL der Auflösung zugestimmt haben.

§ 12 § 14