(1) Die Einrichtung der Weiterbildung erläßt Teilnehmern auf Antrag Teile des Lehrgangs in dem Umfang, in dem gleichwertige Vorleistungen nachgewiesen werden.
(2) Teilnehmer, die den Lehrgang zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses durchlaufen und diesen Abschluß erworben haben, können in die zweite Hälfte des Lehrgangs zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses eintreten.
(3) Teilnehmer, die den Lehrgang zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses durchlaufen und diesen Abschluß erworben haben, können in die zweite Hälfte des Lehrgangs zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) eintreten. Dies gilt entsprechend für erfolgreich abgeschlossene Teile eines Lehrgangs und erfolgreich besuchte Kurse.