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§ 8 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Beratung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einrichtung berät den Bewerber über die Inhalte, Ziele und Abschlüsse des Lehrgangs. Sie informiert ihn bei Aufnahme des Bildungsgangs über die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung. Über das Prüfungsverfahren einschließlich der Termine werden die Teilnehmer besonders unterrichtet. Die Beratung erstreckt sich auch auf Übergangsmöglichkeiten in Schulen des Zweiten Bildungsweges, insbesondere in Abendgymnasien und Kollegs.