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§ 39 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholungsprüfung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung gemäß Absatz 1 sind bei der ersten Prüfung mit mindestens ausreichend bewertete Leistungen anzurechnen, falls der Prüfungsteilnehmer dies bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung beantragt.

In diesen Fächern findet keine Wiederholungsprüfung statt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfungsteilnehmer, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) (§ 32 Abs. 3) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§ 32 Abs. 4) anstreben, aber bei der vorausgegangenen Prüfung nicht erworben haben.

(4) Kann die Einrichtung der Weiterbildung keine für die Vorbereitung auf die erneute Abschlußprüfung geeigneten Kurse anbieten, kann die Wiederholungsprüfung vor einem bei einer anderen Weiterbildungseinrichtung bestehenden Prüfungsausschuß abgelegt werden, wenn dort die entsprechenden Angebote vorhanden sind.

(5) Die Wiederholungsprüfung richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung mit der Maßgabe, daß der Teilnehmer für die erneute Zulassung keine Kurse belegen muß.