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§ 38 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Behinderte Prüfungsteilnehmer

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für behinderte Prüfungsteilnehmer kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.