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§ 36 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Beanstandung von Beschlüssen

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses beanstanden und die Entscheidung des Prüfungsausschusses einholen. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten der zuständigen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.