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§ 31 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Praktische Prüfung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung kann die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt werden. Dafür gelten die Bestimmungen für die schriftliche Prüfung sinngemäß.