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§ 30 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Gestaltung der mündlichen Prüfung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlichen Prüfung führt der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Teilnehmer richten.

(2) Für jede Prüfung ist dem Teilnehmer eine Aufgabe mit anleitenden Arbeitsaufträgen zu stellen, die ihm 20 Minuten vor Beginn seiner mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt wird.

Gruppenprüfungen sind zulässig. Dabei ist für jeden Teilnehmer seine Einzelleistung festzustellen.

(3) Die Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Sie ist bei einer Gruppenprüfung entsprechend zu verlängern.

(4) Der Teilnehmer soll in der Prüfung selbständig eine vorbereitete Aufgabe lösen und in der Lage sein, fachliche Zusammenhänge darzustellen, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben.