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# § 2 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Lehrkräfte

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lehrkräfte und die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen in der Regel die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen. Ausnahmen sind bei pädagogischen Mitarbeitern zulässig, wenn sie ein abgeschlossenes Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/2

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