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§ 19 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Prüfungsausschusses

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere,

1. ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlußprüfung erfüllt sind,

2. in welchen Fächern mündlich geprüft wird,

3. über die Folgen einer während der Prüfung begangenen Täuschungshandlung und

4. über die Zuerkennung der Abschlüsse.

(2) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Fach auf der Grundlage der in den einzelnen Kursen erbrachten Leistungen eine Vornote fest. In den Fächern, in denen keine weitere Prüfung stattfindet, ist die Vornote zugleich die Endnote.

(3) Der Prüfungsausschuß stellt die Vornote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile fest und beschließt die Endnote.