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§ 12 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungsnachweise

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren) werden in Deutsch, in Mathematik, in Englisch oder in dem Ersatzfach sowie in einem weiteren vom Teilnehmer gewählten Fach angefertigt.

In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung treten in der Regel praktische Prüfungen an die Stelle der schriftlichen Leistungsnachweise.

(2) In jedem Kurs sind zwei schriftliche Leistungsnachweise, im Abschlußkurs ist ein schriftlicher Leistungsnachweis anzufertigen.

(3) Die Leistungsnachweise sollen nach Dauer und Anforderungen zu den Prüfungsbedingungen hinführen.

(4) In jedem Semester ist in jedem Fach mit schriftlichen Leistungsnachweisen ein Nachschreibetermin anzusetzen.