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§ 1 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Zuerkennung des Prüfungsrechts

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I führt die Einrichtung der Weiterbildung die staatliche Prüfung zum Erwerb dieser Abschlüsse durch, wenn diese Lehrgänge von der für die entsprechenden übrigen schulischen Bildungsgänge zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde (Regierungspräsident) genehmigt sind.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, daß die Lehrpläne, die Organisation der Lehrgänge, die Qualifikation der Lehrkräfte, der Bildungsgang der Teilnehmer und das Prüfungsverfahren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Die Einrichtung gewährleistet, daß ein nach dieser Verordnung genehmigter und begonnener Lehrgang auch zum Abschluß geführt wird. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungspräsident.