Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster
Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im …§ 6 Anzeigepflicht
Stand: 26.08.2026
Die Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen sind verpflichtet, vor Abschluß von Verträgen i. S. der §§ 3, 4 und 5 dieser Geschäftsanweisung das Vorhaben der bischöflichen Behörde anzuzeigen, damit rechtzeitige Beratung erfolgen kann.