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Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im …

§ 5 Glocken, Orgeln und Kunstwerke

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über Verträge zum Erwerb oder zur Herstellung von Glocken, Orgeln und Kunstwerken bedürfen, unabhängig von der Höhe der Gegenleistung, der Genehmigung der bischöflichen Behörde. Dies gilt auch für Verträge über Wiederherstellung, Veränderung und Instandhalten beweglicher Kunstwerke.

§ 4 § 6