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§ 6 NW_27518 (Nordrhein-Westfalen) — Anzeigepflicht

Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen sind verpflichtet, vor Abschluß von Verträgen i. S. der §§ 3, 4 und 5 dieser Geschäftsanweisung das Vorhaben der bischöflichen Behörde anzuzeigen, damit rechtzeitige Beratung erfolgen kann.