Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche
Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche …Art V
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27515/v#abs-1 (1) Vor der Bestellung zum Fachleiter für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit der Landeskirche, in deren Bereich das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27515/v#abs-2 (2) Mitglieder eines staatlichen Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die selbständig Lehraufgaben in Evangelischer Theologie an einer Hochschule des Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27515/v#abs-3 (3) Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 mit Ausnahme der Personen nach Absatz 2 Satz 2 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) sein.