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# Art V NW_27515 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Bestellung zum Fachleiter für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit der Landeskirche, in deren Bereich das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.

(2) Mitglieder eines staatlichen Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die selbständig Lehraufgaben in Evangelischer Theologie an einer Hochschule des Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.

(3) Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 mit Ausnahme der Personen nach Absatz 2 Satz 2 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) sein.

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Zitiervorschlag: Art V NW_27515 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27515/v

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