Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche …

Art IV

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27515/iv#abs-1 (1) Der zuständige Minister wird Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen der Hochschulen in Evangelischer Theologie erst genehmigen, wenn zuvor durch Anfrage bei der Landeskirche, in deren Bereich die Hochschule ihren Sitz hat, festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27515/iv#abs-2 (2) Der zuständige Minister wird staatliche Prüfungsordnungen für Lehrämter, soweit sie das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre betreffen, erst erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den Landeskirchen festgestellt hat, daß Einwendungen nicht erhoben werden.

Art III Art V