Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche …

Art VI

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt den Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) voraus. Im Hinblick darauf wird einem Beauftragten der Landeskirche, in deren Bereich das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, Gelegenheit gegeben, bei den mündlichen Prüfungen und der Unterrichtsprobe im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre anwesend zu sein.

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