Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl
Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen StuhlArt V
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27514/v#abs-1 (1) Der zuständige Minister wird Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen der Hochschulen in Katholischer Theologie erst genehmigen, wenn zuvor durch Anfrage bei dem Bischof, in dessen Diözese die Hochschule ihren Sitz hat, festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27514/v#abs-2 (2) Der zuständige Minister wird staatliche Prüfungsordnungen für Lehrämter, soweit sie das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre betreffen, erst erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den Diözesanbischöfen festgestellt hat, daß Einwendungen nicht erhoben werden.