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Art V NW_27514 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zuständige Minister wird Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen der Hochschulen in Katholischer Theologie erst genehmigen, wenn zuvor durch Anfrage bei dem Bischof, in dessen Diözese die Hochschule ihren Sitz hat, festgestellt worden ist, daß Einwendungen nicht erhoben werden.

(2) Der zuständige Minister wird staatliche Prüfungsordnungen für Lehrämter, soweit sie das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre betreffen, erst erlassen, wenn er zuvor durch Anfrage bei den Diözesanbischöfen festgestellt hat, daß Einwendungen nicht erhoben werden.