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Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl

Art VI

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27514/vi#abs-1 (1) Vor der Bestellung zum Fachleiter für das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird sich die zuständige staatliche Behörde mit dem Bischof, in dessen Diözese das Seminar seinen Sitz hat, ins Benehmen setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27514/vi#abs-2 (2) Mitglieder eines staatlichen Prüfungsamtes für das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit dem Bischof, in dessen Diözese das staatliche Prüfungsamt seinen Sitz hat, bestellt. Für Personen, die selbständig Lehraufgaben in Katholischer Theologie an einer Hochschule des Landes wahrnehmen, gilt das Benehmen als hergestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27514/vi#abs-3 (3) Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) sein.

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