Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Gesetz betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes …§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Zusatzversorgungskasse kann Kirchenbeamte haben.