Gesetz betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die Zusatzversorgungskasse kann Kirchenbeamte haben.