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# Art 5 NW_27485 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrats  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wissenschaftsrat tritt als Vollversammlung oder in Kommissionen zusammen.

(2) Es werden eine Wissenschaftliche Kommission und eine Verwaltungskommission gebildet.

(3) Der Wissenschaftlichen Kommission gehören die vom Bundespräsidenten berufenen Mitglieder, der Verwaltungskommission die von den Regierungen entsandten Mitglieder an.

(4) Der Vorsitzende einer Kommission und zwei weitere von der Kommission bestimmte Mitglieder nehmen an den Sitzungen der anderen Kommission mit beratender Stimme teil.

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Zitiervorschlag: Art 5 NW_27485 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/5

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