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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27482/2#abs-1 (1) Die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für kreisfreie Städte die Bezirksregierungen, sind zuständig

1. für die Entscheidung, ob ein Grab im Zweifelsfall als Grab im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen ist,

2. für die Zulassung von Verlegungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27482/2#abs-2 (2) Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig

1. für die Festsetzung und Zahlung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gesetzes,

2. für die Übernahme eines Grundstückes nach § 4 und den Ankauf eines Grundstückes nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes,

3. für die Bewilligung und Verteilung der zur Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern bereitgestellten Bundes- und Landesmittel,

4. für die Anordnung von Ausbettungen und Identifizierungen namentlich unbekannter Toter nach § 8 des Gesetzes.

§ 1 § 3